NAME UND SITZ
Art. 1
Unter dem Namen The Tune Ups besteht in Suhr/AG ein Chor als Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
ZWECK
Art. 2
Der Chor leistet einen Beitrag an die kulturelle Vielfalt in der Region. Er fördert die Freude am Singen und gleichzeitig die sinnvolle und ausgleichende Freizeitbeschäftigung. Ebenso fördert er das musikalische Können sowie die Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit unter den Mitgliedern. Der Chor ist politisch und konfessionell neutral.
MITTEL
Art. 3
Finanzielle Aufwendungen des Vereins werden bestritten aus:
Jahresbeiträgen der Mitglieder
Erträgen aus Konzerten und Engagements
Erträgen aus Vereinsanlässen
Beiträgen von Sponsoren
freiwilligen Zuwendungen
Zinsen des Vereinsvermögens
behördlichen Subventionen
Art. 4
Engagements:
Entschädigungen für Konzerte und Engagements werden vom Vorstand festgesetzt.
Art. 5
Ausgabenkompetenz:
Die Vereinsmitglieder delegieren die Ausgabenkompetenz an den Vorstand.
Art. 6
Verbindlichkeiten:
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Die Mitglieder haften ausschliesslich mit ihrem Mitgliederbeitrag. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausdrücklich wegbedungen.
ORGANISATION
Art.7
Die Organe der Tune Ups sind:
Die Generalversammlung
Der Vorstand
Die Rechnungsrevisoren
Art. 8
Generalversammlung:
Ordentlicherweise findet alljährlich die Generalversammlung statt. Ausserordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand oder auf das schriftliche Begehren eines Fünftels der Aktivmitglieder einberufen werden. An der Generalversammlung haben die Aktiv- und Ehrenmitglieder volles Stimmrecht. Alle übrigen Mitglieder haben eine beratende Stimme. Bei Gleichheit der Stimmen hat der Präsident / die Präsidentin Stichentscheid.
Art. 9
Geschäfte der Generalversammlung:
Begrüssung und Appell
Wahl der Stimmenzähler
Protokoll der letzten Generalversammlung
Bericht des Präsidenten
Jahresrechnung und Bericht der Revisoren
Voranschlag für das neue Vereinsjahr
Festsetzung der Mitgliederbeiträge
Abänderung oder Ergänzung der Statuten
Ehrungen
Wahlen
Tätigkeitsprogramm für das kommende Vereinsjahr
15. Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder
16. Verschiedenes
Art. 10
Die Generalversammlung wählt:
Den Vorstand
Die Mitglieder der Musikkommission
Die Rechnungsrevisoren
Anträge an die GV sind mindestens drei Wochen vor der Generalversammlung schriftlich dem
Präsidenten, bzw. der Präsidentin einzureichen.
Art. 11
Ausserordentliche Generalversammlung:
Zur Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte kann der Vorstand jeder Zeit eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen. Ebenso können ein Fünftel der Aktivmitglieder die Einberufung verlangen. Stimmberechtigt sind die Aktiv- und Ehrenmitglieder.
Art. 12
Vorstand:
Der Vorstand vertritt den Verein nach Aussen und erledigt alle Geschäfte, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind. Ein Mitglied des Vorstandes nimmt Einsitz in die Musikkommission und präsidiert diese. (eine Kontaktperson zur Kirche)
Art. 13
Der Vorstand besteht aus:
Präsidenten/in
Vizepräsidenten/in
Kassier/in
Aktuar/in
Bibliothekar/in
Beisitzer/in (0-3)
Die Amtszeit beträgt ein Jahr.
Art. 14
Präsident/in
Leitet die Versammlungen und Vorstandssitzungen sowie die Geschäfte des Vereins. Wacht über die Handhabung der Statuten und Reglemente und über den Vollzug gefasster Beschlüsse. Wahrt die Interessen des Vereins nach Aussen. Hat das Recht, Vorstandsmitgliedern einzelne Aufgaben zur Erledigung zu übertragen. Wacht auch darüber, dass einzelne Vorstandsmitglieder und Chargierte ihre Ämter richtig ausüben.
Dem Präsidenten / der Präsidentin sind die folgenden Chargierten unterstellt:
Chorleiter/in
Er/ Sie ist der/ die musikalische Leiter/in des Chores sowie der Begleitband und nimmt auf Einladung an Sitzungen des Vorstandes teil. Er/Sie wird durch die Mehrheit der anwesenden Aktivmitglieder im Rahmen einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung gewählt.
Vizechorleiter/in
Vertritt und unterstützt den Chorleiter.
Medienbeauftragte/r
Offizielle Verbindungsstelle zu den Medien. Sorgt für Berichte, Inserate und Einsendungen.
Internetbeauftragte/r
Betreut in Absprache mit dem Vorstand die Homepage des Chores und ermöglicht damit
sowohl Chormitgliedern sowie Aussenstehenden Personen, an Informationen des Chores zu
gelangen.
Konzertbeauftragte/r
Hält das Patronat über Konzertorganisation inne. Ist für die Koordination innerhalb des Konzertausschusses verantwortlich.
Die Chargierten werden durch den Vorstand bestimmt. Sie nehmen auf Einladung an Vorstands-sitzungen teil.
Art. 15
Vizepräsident/in
Vertritt den Präsidenten/die Präsidentin.
Art. 16
Kassier/in
Verwaltet die Vereinskasse. Legt an der Generalversammlung Rechnung ab. Legt das Budget
für das neue Jahr vor, das vorher dem Vorstand zur Bereinigung vorgelegt wird. Erstellt über
grössere Anlässe gesonderte Abrechnungen.
Art. 17
Aktuar/in
Besorgt die Vereinskorrespondenz. Unterstützt den Vorstand und die Chargierten beim Erstellen und Versenden von Korrespondenzen an Mitglieder und übrige Adressaten. Führt Protokoll an Vorstandssitzungen, Vereins- und Generalversammlungen.
Art. 18
Bibliothekar/in
Zuständig für das Noten- und übrige Material. Der/die Materialverwalter/in ist ebenfalls für den Transport an die jeweiligen Konzertorte zuständig.
Art. 19
Beisitzer/innen
Sind mit Spezialaufgaben betraut.
Art. 20
Pflichtenheft
Wo nötig werden Pflichten der Mitglieder des Vorstandes sowie der Chargierten in separaten
Pflichtenheften festgelegt, welche durch den Vorstand genehmigt werden.
Art. 21
Rechnungsrevisoren
Zur Prüfung der Rechnung werden von der Generalversammlung zwei Personen als
Rechnungsrevisoren gewählt. Sie haben dem Verein jährlich zu Handen der Generalversamm-lung schriftlich Bericht und Antrag über die Kassenführung zu erstatten. Der Vorstand kann jeder Zeit Zwischenprüfungen anordnen.
Art. 22
Zeichnungsberechtigung
Präsident, Vizepräsident, Kassier, Aktuar
Art. 23
Demissionen
Demissionen sind schriftlich an den Präsidenten zu richten.
MITGLIEDSCHAFT
Art. 24
Als Mitglieder können dem Verein Jugendliche und Erwachsene beitreten, die über hinreichende Gesangskenntnisse verfügen.
Art. 25
Der Mitgliederbeitrag wird jährlich durch die GV bestimmt.
Art. 26
Über den Beitritt oder den Ausschluss von Mitgliedern ist eine Vorentscheidung des Vorstandes möglich. Die definitive Entscheidung obliegt der Generalversammlung.
Art. 27
Die Aktivmitglieder beteiligen sich an den Proben und Aufführungen.
Art. 28
Entschuldigungen
Ist ein Aktivmitglied verhindert, an einer Probe oder an einem Anlass teilzunehmen, so hat es sich zum Voraus beim Präsidenten / der Präsidentin abzumelden. Der Vorstand kann ein Mitglied des Vereins mit der Absenzenkontrolle beauftragen.
Art. 29
Stimm- und Wahlrecht
Aktiv- und Ehrenmitglieder besitzen ein Stimm- und Wahlrecht gem. Art. 8 und 11. Jedes Mitglied ist von Gesetzes wegen vom Stimmrechte ausgeschlossen bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm, seinem Ehegatten oder einer mit ihm in gerader Linie verwandten Person einerseits und dem Vereine anderseits.
Art. 30
Proben
Der Probenplan wird durch den/die Chorleiter/in erstellt. Er ist vom Vorstand zu genehmigen.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 31
Eine Gesamt- oder Teilrevision der Statuten kann von der Generalversammlung nur mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden beschlossen werden.
Art. 32
Auflösung
Zur Auflösung des Vereins ist eine Zustimmung von Zweidrittel sämtlicher Aktivmitglieder erforderlich. In diesem Fall geht das gesamte Vereinsvermögen in die Verwahrung der röm. kath. Ortskirchenpflege Suhr/Gränichen über. Das zur Verwahrung übergebene Vereinsgut darf von dieser nur an einen Verein weitergegeben werden, dessen Zweck mit diesen Statuten übereinstimmt.
Art. 33
Die vorliegenden Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 5. Mai 2003 genehmigt und treten ab sofort in Kraft.
Suhr, den 5. Mai 2003