Statuten des Vereins: The Tune Ups

 


NAME, SITZ UND ZWECK DES VEREINS
1.1. Name und Sitz
Unter dem Namen The Tune Ups besteht in Suhr/AG ein Chor als Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

1.2. Zweck
Der Chor stellt sich zur Aufgabe, den Chorgesang in seiner ganzen Vielfalt zu pflegen und durch Konzerte das kulturelle Leben am Ort und in der Region zu bereichern. Der gemischte Chor richtet sich an alle Altersgruppen. Der Chor ist politisch und konfessionell neutral.

MITGLIEDSCHAFT
2.1. Mitglieder
Der Verein besteht aus:
•     Aktivmitgliedern
•     Passivmitgliedern

2.2. Aufnahme
Die Aufnahme von Aktivmitgliedern erfolgt während des Jahres. Musikalische Vorkenntnisse sind nicht Voraussetzung.

2.3. Austritt
Der Austritt muss durch schriftliche Mitteilung an das Präsidium erfolgen. Die einbezahlten Mitgliederbeiträge verfallen zu Gunsten des Vereins.
Wer die Interessen des Vereins oder die Mitgliedspflichten grob verletzt, kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

2.4. Beitrag
Alle Aktivmitglieder verpflichten sich zur Bezahlung des an der Generalversammlung (GV) festgelegten Jahresbeitrages. Der Beitrag ist bis 30 Tage nach der GV zu zahlen.
Der Vorstand kann über Ermässigungen des Beitrages in einzelnen Fällen entscheiden.

2.5. Pflichten
Die Aktivmitglieder beteiligen sich an den Proben und Aufführungen und besuchen diese pünktlich und regelmässig.
Ist ein Aktivmitglied verhindert an einer Probe oder an einem Anlass teilzunehmen, muss es sich rechtzeitig in dem dafür vorgesehenen Absenzen - Tool austragen.

2.6. Stimm- und Wahlrecht
Alle Aktivmitglieder haben das Recht zu wählen, gewählt zu werden und der GV Anträge zu stellen.

ORGANISATION
3.1. Organe
Die Organe des Vereins sind:
•     Generalversammlung
•     Vorstand
•     Rechnungsrevisoren

3.2. Generalversammlung (GV)
Ordentlicherweise findet alljährlich eine Generalversammlung statt. Ausserordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand oder auf das schriftliche Begehren eines Fünftels der Aktivmitglieder einberufen werden. An der Generalversammlung haben die Aktivmitglieder volles Stimmrecht. Alle übrigen Mitglieder haben eine beratende Stimme. Bei Gleichheit der Stimmen hat das Präsidium den Stichentscheid.

3.3. Geschäfte der Generalversammlung
1.   Begrüssung

2.   Wahl der Stimmenzähler

3.   Protokoll der letzten Generalversammlung

4.   Aufnahme und Austritte von Mitgliedern

5.   Bericht des Präsidiums

6.   Jahresrechnung / Budget und Revisorenbericht

7.   Festsetzung der Mitgliederbeiträge

8.   Abänderung oder Ergänzung der Statuten

9.   Ehrungen

10. Wahlen von Vorstand und Rechnungsrevisor*innen

11. Jahresprogramm

12. Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder

13. Verschiedenes

3.4. Ordentliche Generalversamlung
Die Einladung muss dreissig Tage vor der GV versandt werden. Anträge der Mitglieder oder dem Vorstand sind mindestens 14 Tage vor der Generalversammlung schriftlich dem Präsidium einzureichen. Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch offenes Handmehr.

3.5. Ausserordentliche Generalversammlung
Zur Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte kann der Vorstand jederzeit eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen. Ebenso können ein Fünftel der Aktivmitglieder die Einberufung verlangen.

3.6. Vorstand
Der Vorstand vertritt den Verein nach Aussen und erledigt alle Geschäfte, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind. Er wahrt die Vereinsinteressen und vollzieht die Vereinsbeschlüsse. Die rechtsverbindliche Unterschrift führen das Präsidium, die Kassier*in und die Aktuar*in.

3.7. Zusammensetzung des Vorstands
Der Vorstand besteht aus drei bis sieben Mitgliedern (mind. Präsidium, Kassierer*in und Aktuar*in).
• Präsidium (besteht aus einer Präsidentin, einem Präsidenten oder einem Co-Präsidium)
• Vizepräsident*in (falls kein Co-Präsidium besteht)
• Kassier*in
• Aktuar*in
• Beisitzer*in (0-3)
Die Amtszeit beträgt ein Jahr.

3.8. Präsidium / Co-Präsidium
Das Präsidium / Co-Präsidium hat folgende Aufgaben:
• Leitet die Versammlungen und Vorstandssitzungen sowie die Geschäfte des Vereins.
• Wacht über die Handhabung der Statuten und Reglemente und über den Vollzug gefasster Beschlüsse.
• Wahrt die Interessen des Vereins nach Aussen.
• Hat das Recht, Vorstandsmitgliedern einzelne Aufgaben zur Erledigung zu übertragen.

3.9. Vizepräsident*in
Übernimmt die Aufgaben des Präsidiums, wenn dieses verhindert ist (Entfällt bei einem Co-Präsidium).

3.10. Kassier*in
Verwaltet die Vereinskasse. Legt das Budget für das kommende Jahr dem Vorstand zur Bereinigung vor. Präsentiert an der Generalversammlung die Rechnung und das neue Budget. Erstellt über grössere Anlässe gesonderte Abrechnungen.

3.11. Aktuar*in
Besorgt die Vereinskorrespondenz. Unterstützt den Vorstand beim Erstellen und Versenden von Korrespondenzen an Mitglieder und übrige Adressaten. Führt Protokoll an Vorstandssitzungen und Generalversammlungen.

3.12. Beisitzer*in(nen)
Sind mit Spezialaufgaben betraut.

3.13. Weitere Aufgabenbereiche
Geeignete Aufgaben können vom Präsidium als weitere Charge einer verantwortlichen Person in- und ausserhalb des Vorstandes übertragen werden. 

3.13.1. Chorleitung / Vizechorleitung
Die Chorleitung übernimmt die musikalische Leitung des Chores sowie der Begleitband und nimmt auf Einladung an Sitzungen des Vorstandes teil. Sie wird durch die Mehrheit der anwesenden Aktiymitglieder im Rahmen einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung gewählt. Die Vizechorleitung vertritt und unterstützt die Chorleitung und übernimmt deren Stellvertretung.

3.13.3. Medienbeauftragte*r
Offizielle Verbindungsstelle zu den Medien. Sorgt für Berichte, Inserate und Einsendungen.

3.13.4. Internetbeauftragte*r
Betreut in Absprache mit dem Vorstand die Homepage des Chores und ermöglicht damit sowohl Chormitgliedern als auch aussenstehenden Personen an Informationen des Chores zu gelangen. Nach Absprache mit dem Vorstand können ihm/ihr auch Aufgaben mit anderen sozialen Medien übertragen werden.

3.13.5. Konzertbeauftragte*r
Organisiert und koordiniert die Termine der einzelnen Konzerte.

3.13.6. Bibliothekar*in
Zuständig für das Noten- und übrige Material. Der/die Materialverwalter*in ist ebenfalls für den Transport an die jeweiligen Konzertorte zuständig.

3.13.7. Pflichtenheft
Die verschiedenen Verantwortlichkeiten werden durch den Vorstand bestimmt und in einem vorstandsinternen Dokument festgehalten.

3.13.8. Rechnungsrevisoren
Zur Prüfung der Rechnung werden von der Generalversammlung zwei Personen als Rechnungsrevisoren gewählt. Sie haben dem Verein jährlich zuhanden der Generalversammlung schriftlich Bericht über die Kassenführung zu erstatten. Der Vorstand kann jederzeit Zwischenprüfungen anordnen.

3.13.9. Zeichnungsberechtigung
Präsident*in, Co-Präsident*innen, Vizepräsident*in, Kassier*in, Aktuar*in.

3.13.10. Demissionen
Demissionen sind schriftlich an das Präsidium zu richten. Das Amt muss noch bis zur kommenden GV ausgeübt werden.

FINANZEN
4.1. Zusammensetzung der Einnahmen
• Jahresbeiträge der Aktivmitglieder
• Erträge aus Konzerten und Engagements
• Erträge aus Vereinsanlässen
• Beiträge von Sponsoren und Gönnern
• Schenkungen
• Zinsen des Vereinsvermögens
• Behördliche Subventionen

4.2. Regelung der Ausgaben
Entschädigungen für Konzerte und Engagements werden vom Vorstand festgesetzt.
Die Vereinsmitglieder delegieren die Ausgabenkompetenz an den Vorstand.
Die Ausgaben bestehen hauptsächlich aus:
• Chorleiterhonorar
• Anschaffung und Unterhalt von Notenmaterial
• Geschenken
• Verpflegung
• Ausgaben gemäss Vereinsbeschlüssen

4.3. Verbindlichkeiten
Alle Aktivmitglieder sind zur Leistung des an der jährlichen GV festgelegten Mitgliederbeitrages verpflichtet. Darüber hinaus haften sie nicht für die Schulden des Vereins. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Die Mitglieder haften ausschliesslich mit ihrem Mitgliederbeitrag. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausdrücklich wegbedungen.

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
5.1. Schlussbestimmungen
Eine Gesamt- oder Teilrevision der Statuten kann von der Generalversammlung nur mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden beschlossen werden.

5.2. Auflösung des Vereins
Zur Auflösung des Vereins ist eine Zustimmung von Zweidrittel der Aktivmitglieder erforderlich. Das verbleibende Vereinsvermögen wird der Aargauischen Stiftung für Gesang und Musik überwiesen.

GENEHMIGUNGSBESCHLÜSSE
Die Statutenänderungen wurden an der jährlichen Generalversammlung vom 7. März 2022 genehmigt und treten ab sofort in Kraft.

Suhr, den 7. März 2022